Energiemarkt

Wichtige Informationen für unsere Gaskunden nach §2 EWSG (Dezember-Soforthilfe)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Lieferanten und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Regelfall kommt die Entlastungswirkung den Kunden bereits im Dezember oder Januar zugute.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe durch unser Unternehmen informieren:

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Erdgaskunden

1. Für Haushaltskunden und Verbraucher (SLP-Kunden)

Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlag. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn Sie zur Erbringung von Vorauszahlungen verpflichtet sind.

Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose nicht vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.

Vereinfachtes Beispiel:

  • Kunde mit Jahresverbrauchsprognose 24.000 kWh (September 2022)
  • Arbeitspreis brutto (01.12.2022: 10 ct/kWh)
  • Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €
  • Abschlagszahlung Dezember 2022: 230 €

Endgültiger Entlastungsbetrag:

  • 2.000 kWh * 10 ct/kWh (Arbeitspreis Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger Grundpreis) = 210 €
  • Vorläufige Leistung Dezember 2022: 230 €
  • Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20 € (230 € – 210 €)

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

2. Für RLM-Kunden

Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, können in Einzelfällen von der Soforthilfe profitieren, so z. B. wenn ihr Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). Maßgeblich ist § 2 Abs 1 EWSG. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG legen zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz einer Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser)

Sofern der Kunde eine der in § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG abschließend genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. Wenn Sie zu dieser Kundengruppe gehören und die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG erfüllen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Soforthilfe.

Gegenüber RLM-Kunden erfolgt keine vorläufige Soforthilfe, stattdessen wird der endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung verrechnet.

Der Entlastungsbetrag beträgt 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate 11/2021 bis einschließlich 10/2022, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen. Sollte an der Entnahmestelle erstmals nach dem 01.11.2021 leitungsgebundenes Erdgas bezogen worden sein, so gilt als Referenz stattdessen 1/12 eines typischen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis einschließlich aller staatlicher und regulatorischer Belastungen. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. Grund- bzw. Leistungspreise), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

Vereinfachtes Beispiel:

  • Kunde mit Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh (11/2021 – 10/2022)
  • Arbeitspreis einschließlich staatliche und regulatorische Belastungen brutto (01.12.2022: 12,77 kWh)
  • Grundpreis für Messstellenbetrieb und Messung anteilig für Januar: 200,00 €

Endgültiger Entlastungsbetrag:

1.000.000 kWh : 12 * 12,77 ct/kWh (Arbeitspreis Stand 01.12.2022 einschließlich staatliche und regulatorische Belastungen) + 200 € (anteiliger Grundpreis + anteilige Kosten für Messstellenbetrieb und Messung) = 10.841,67 €

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Monatsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungs­eigentümer­gesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Fragen & Antworten

Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Anspruch haben alle Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind alle privaten Haushalte. Auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe, sofern Sie das Gas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. Weiterhin anspruchsberechtigt sind u.a. Kindertagesstätten und Pflegeheime. Auch, wenn deren Verbrauch höher ausfällt. 

Falls Sie Direktkunde bei den Stadtwerken Neckarsulm sind und bereits ein SEPA-Lastschriftmandat bei uns eingerichtet haben, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Wir setzen in diesem Fall die Zahlung für Dezember einfach aus. 

Wenn Sie Ihren Abschlagsbetrag selbst überweisen, oder einen Dauerauftrag hierfür eingerichtet haben, können Sie diesen für den Monat Dezember einmalig aussetzen. Achten Sie jedoch bitte darauf, ab Januar 2023 die Zahlung wieder aufzunehmen. Wenn Sie ihren Abschlag für Dezember bereits an uns überwiesen haben, müssen Sie nicht tätig werden. Wir erstatten Ihnen den Zahlungsbetrag schnellstmöglich auf Ihr Konto zurück. 

Sie sind Mieter und ihre Gaskosten werden über den Vermieter abgerechnet? Auch in diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Entlastungszahlung, die mit Ihrer nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigt und entsprechend verrechnet wird. Zum genauen Ablauf und bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vermieter. 

Die Höhe der Soforthilfe im Dezember berechnet sich wie folgt: 1/12 des im September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem Bruttoarbeitspreis für Dezember addiert mit 1/12 des Jahresgrundpreises. 

Im exemplarischen Beispiel bedeutet das für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 24.000 kWh, einem Arbeitspreis in Höhe von 15 ct / kWh und einem Jährlichen Grundpreis von 120 €: 

  • 1/12 * 24.000 kWh = 2.000 kWh  
  • 15 ct je kWh * 2.000 kWh = 300 € 
  • 1/12 des Jahresgrundpreises = 10 € 
  • Summe der Soforthilfezahlung: 310 €

Wir sind uns der Tragweite der Mehrbelastungen durch die steigenden Energiekosten bewusst, insbesondere für Haushalte mit geringeren Einkommen. Wenn Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und Ihre Rechnung nicht bezahlen können, nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Kundenservice auf. Wir bemühen uns, gemeinsam mit Ihnen eine kurzfristige Lösung zu finden. 

Die Finanzierung der Soforthilfe erfolgt aus Mitteln des Bundes. Konkret sind dies Mittel aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. 

Fragen zur Gaspreisentwicklung

Hauptgrund für die enorm gestiegenen Gaspreise am Beschaffungsmarkt ist aktuell der russische Angriffskrieg in der Ukraine und die damit verbundenen ausbleibenden russischen Gaslieferungen. Durch den Ausfall der Lieferungen aus Russland mussten Importeure Gas kurzfristig über alternative Quellen (z.B. Flüssiggas via Schiff) beschaffen – zu deutlich schlechteren Konditionen. Kostete eine Megawattstunde Gas im August 2021 noch rund 50 Euro, waren es im August dieses Jahres mit über 200 Euro mehr als viermal so viel. Damit sind es vor allem die Beschaffungspreise, die für den starken Anstieg der Gaspreise gesorgt haben, wie auch die nachfolgenden Daten des BDEW belegen. 

Erdgaspreis für Haushalte (EFH) in ct/kWh (Quelle: BDEW)

Die Preisfindung an den Strombörsen ist komplex, orientiert sich jedoch stets an dem Kraftwerk mit dem höchsten Preis, der dann wiederum für sämtliche Stromerzeuger gilt. Da Gas auch zur Stromerzeugung in Gaskraftwerken verwendet wird, führen die stark gestiegenen Kosten für Gas auch zu einem gleichzeitigen Anstieg bei den Stromerzeugungskosten. 

Fragen zum Thema Energiesparen

Auch wenn die deutschen Gasspeicher zum jetzigen Zeitpunkt gut gefüllt und die Außen-temperaturen eher mild sind, sollen Bürgerinnen und Bürger weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Energie und Gas einsparen. Die Energiekosten sind und bleiben voraussichtlich hoch. Wenn Sie Energie einsparen, tragen Sie zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei, senken Ihre Heizkosten und leisten außerdem Ihren Beitrag zur Energiewende. Bereits kleine Maßnahmen haben hier eine große Wirkung. Mit einer um 1 Grad reduzierten Raumtemperatur senken Sie beispielsweise Ihren Heizenergiebedarf um bis zu 6 Prozent.  

Weitere hilfreiche Tipps zur Energieeinsparung finden Sie auf der Kampagnen-Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): 80 Millionen gemeinsam für Energiesparen