Energiemarkt

Wichtige Informationen für unsere Wärmekunden nach §4 EWSG (Dezember-Soforthilfe)

Hinweis: Die Informationen stammen aus Herbst 2022.

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigender Energiepreise ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation erhalten.

Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Kompensationszahlungen durch unser Unternehmen informieren:

Konkrete Umsetzung der Soforthilfe für Wärmekunden

Grundsätzlich haben alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet), maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG legt eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Soforthilfe umfasst sein sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • medizinische Rehabilitationseinrichtungen

Sofern der Kunde eine der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG genannten Voraussetzungen für sich in Anspruch nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe. 

Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit erhalten Sie also als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.

Vereinfachtes Beispiel:

Kunde hat im letzten Abrechnungszeitraum (12 Monate) 10 Abschlagszahlungen (jeweils 240 €) geleistet:

Endgültiger Entlastungsbetrag:

2.400 € (Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum) : 12 (Anzahl der Monate) + 20 % = 240 €

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungs­eigentümer­gesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Fragen & Antworten

Informationen zur Dezember-Soforthilfe

Anspruch haben alle Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Dies sind alle privaten Haushalte. Auch Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe, sofern Sie das Gas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. Weiterhin anspruchsberechtigt sind u.a. Kindertagesstätten und Pflegeheime. Auch, wenn deren Verbrauch höher ausfällt. 

Falls Sie Direktkunde bei den Stadtwerken Neckarsulm sind und bereits ein SEPA-Lastschriftmandat bei uns eingerichtet haben, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Wir setzen in diesem Fall die Zahlung für Dezember einfach aus. 

Wenn Sie Ihren Abschlagsbetrag selbst überweisen, oder einen Dauerauftrag hierfür eingerichtet haben, können Sie diesen für den Monat Dezember einmalig aussetzen. Achten Sie jedoch bitte darauf, ab Januar 2023 die Zahlung wieder aufzunehmen. Wenn Sie ihren Abschlag für Dezember bereits an uns überwiesen haben, müssen Sie nicht tätig werden. Wir erstatten Ihnen den Zahlungsbetrag schnellstmöglich auf Ihr Konto zurück. 

Sie sind Mieter und ihre Gaskosten werden über den Vermieter abgerechnet? Auch in diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Entlastungszahlung, die mit Ihrer nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigt und entsprechend verrechnet wird. Zum genauen Ablauf und bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vermieter. 

Die Höhe der Soforthilfe im Dezember berechnet sich wie folgt: 1/12 des im September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem Bruttoarbeitspreis für Dezember addiert mit 1/12 des Jahresgrundpreises. 

Im exemplarischen Beispiel bedeutet das für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 24.000 kWh, einem Arbeitspreis in Höhe von 15 ct / kWh und einem Jährlichen Grundpreis von 120 €: 

  • 1/12 * 24.000 kWh = 2.000 kWh  
  • 15 ct je kWh * 2.000 kWh = 300 € 
  • 1/12 des Jahresgrundpreises = 10 € 
  • Summe der Soforthilfezahlung: 310 €

Wir sind uns der Tragweite der Mehrbelastungen durch die steigenden Energiekosten bewusst, insbesondere für Haushalte mit geringeren Einkommen. Wenn Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und Ihre Rechnung nicht bezahlen können, nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Kundenservice auf. Wir bemühen uns, gemeinsam mit Ihnen eine kurzfristige Lösung zu finden. 

Die Finanzierung der Soforthilfe erfolgt aus Mitteln des Bundes. Konkret sind dies Mittel aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. 

Fragen zur Gaspreisentwicklung

Hauptgrund für die enorm gestiegenen Gaspreise am Beschaffungsmarkt ist aktuell der russische Angriffskrieg in der Ukraine und die damit verbundenen ausbleibenden russischen Gaslieferungen. Durch den Ausfall der Lieferungen aus Russland mussten Importeure Gas kurzfristig über alternative Quellen (z.B. Flüssiggas via Schiff) beschaffen – zu deutlich schlechteren Konditionen. Kostete eine Megawattstunde Gas im August 2021 noch rund 50 Euro, waren es im August dieses Jahres mit über 200 Euro mehr als viermal so viel. Damit sind es vor allem die Beschaffungspreise, die für den starken Anstieg der Gaspreise gesorgt haben, wie auch die nachfolgenden Daten des BDEW belegen. 

Erdgaspreis für Haushalte (EFH) in ct/kWh (Quelle: BDEW)

Die Preisfindung an den Strombörsen ist komplex, orientiert sich jedoch stets an dem Kraftwerk mit dem höchsten Preis, der dann wiederum für sämtliche Stromerzeuger gilt. Da Gas auch zur Stromerzeugung in Gaskraftwerken verwendet wird, führen die stark gestiegenen Kosten für Gas auch zu einem gleichzeitigen Anstieg bei den Stromerzeugungskosten. 

Fragen zum Thema Energiesparen

Auch wenn die deutschen Gasspeicher zum jetzigen Zeitpunkt gut gefüllt und die Außen-temperaturen eher mild sind, sollen Bürgerinnen und Bürger weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Energie und Gas einsparen. Die Energiekosten sind und bleiben voraussichtlich hoch. Wenn Sie Energie einsparen, tragen Sie zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei, senken Ihre Heizkosten und leisten außerdem Ihren Beitrag zur Energiewende. Bereits kleine Maßnahmen haben hier eine große Wirkung. Mit einer um 1 Grad reduzierten Raumtemperatur senken Sie beispielsweise Ihren Heizenergiebedarf um bis zu 6 Prozent.  

Weitere hilfreiche Tipps zur Energieeinsparung finden Sie auf der Kampagnen-Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): 80 Millionen gemeinsam für Energiesparen